Sie sind hier: Rechtliches
Zurück zu: Das RPA der EKHN
Allgemein: Kontakte Impressum Info

Suchen nach:

Rechtliches

Rechtliche Grundlagen zum RU





Erlass zum Religionsunterricht

In vielen Schulen wird überlegt, ob Religionsunterricht in gemischt-konfessionellen Gruppen erteilt werden könnte; wie man mit dem einzurichtenden Ethik-Unterricht umgeht, und auf welche Weise interreligiöse Lernprozesse organisiert werden können. Zu diesen Fragen ist in erster Linie an die entsprechende Verordnung zu erinnern.
Der Erlass zum Religionsunterricht erlaubt die Einrichtung von gemischt-konfessionellen Gruppen, wenn Mangel an Lehrkräften herrscht oder „schulorganisatorische Schwierigkeiten“ die Bildung konfessioneller Gruppen verhindern (vgl. Erlass zum Religionsunterricht, in: Amtsblatt ABL 8/99 vom 1.7.1999, S. 697, Absatz VII). Da die Meinungen auseinander gehen, was unter schulorganisatorischen Schwierigkeiten zu verstehen ist, empfiehlt es sich, den nötigen Antrag auf Genehmigung vorher inhaltlich zu besprechen. Mein katholischer Kollege Herr Werner und ich kommen gerne zu einem solchen Gespräch mit Schulleitung und FachlehrerIn in die Schule.
Die Anträge an beide Kirchen - über das Staatliche Schulamt – sollten bis 8 Wochen vor Ende des Schuljahres eingegangen sein, damit alle Fragen geklärt werden können und Zeit für die Bearbeitung bleibt. Ein Antrag, der am Ende des Schuljahres oder gar erst in den Sommerferien gestellt wird, kann nicht bis zum Schuljahresanfang bearbeitet werden. Es ist auch zu beachten, dass die Entscheidung über eine gemischt-konfessionelle Gruppenbildung nicht zuerst von den Schulgremien wie Elternbeirat, Schulkonferenz und Gesamtkonferenz gefällt werden kann und die Kirchen dann am Schluss eine Genehmigung oder Nichtgenehmigung anhängen. Es ist vielmehr ausschließlich und zuerst Sache der Kirchen zu entscheiden! Die Schulgremien können sich trotzdem mit dieser Frage befassen – im Rahmen ihres Interesses an der Frage der religiösen und ethischen Bildung in der Schule.

Erlass zum Ethikunterricht

Eine weitere hier und dort diskutierte Frage ist die Einrichtung eines Ethikunterrichtes für die gesamte Klasse. Es gibt keinen „Ethikunterricht im Klassenverband“!
Anstelle des Religionsunterrichts ist ein Ethikunterricht nicht statthaft. Der Erlass zur Organisation des Ethikunterrichts bringt deutlich zum Ausdruck, dass er nur dort erteilt werden kann, wo Religionsunterricht eingerichtet ist (vgl. Erlass zum Ethikunterricht, in: Amtsblatt ABL 8/07 vom 13.7.2007, S. 504). Der Erlass regelt auch, wer Ethikunterricht erteilen kann; er führt dabei nicht Religionskräfte auf. Das liegt in der Linie des Erlasses: Ethikunterricht ist Ersatzfach für die nicht an RU teilnehmenden SchülerInnen. Die Religionslehrkräfte sind im RU einzusetzen und nicht im Ethikunterricht! Natürlich gibt es immer Grenzbereiche und Übergangssituationen, in denen Religionslehrkräfte wenige Stunden Ethik erteilen, jedoch kann das nur als Ausnahme gesehen werden. Der Ethikunterricht kann nicht zu Lasten des Religionsunterrichts erteilt werden!

Bitte suchen Sie als Schulleitung oder als Lehrkräfte das Gespräch mit den beiden Religionspädagogischen Ämtern, damit hier Wege gefunden werden, die alle gehen können.